Über den Beschuldigten sind schliesslich mehrere Vorstrafen verzeichnet bzw. Verurteilungen bekannt, woraus – zusammen mit dem hier zu beurteilenden Anlassdelikt – deutlich hervorgeht, dass er nicht gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Auch im Vollzug bekundete der Beschuldigte bisher grösste Mühe, sich an Regeln und Auflagen zu halten und musste bereits 19 Mal diszipliniert und etliche Male umplatziert werden. Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gut. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ist nach Ansicht der Kammer, wenn auch nicht einfach, grundsätzlich möglich.