Der Beschuldigte befindet sich seit 11 Jahren in der Schweiz, was – unter Berücksichtigung seines Alters – zweifelsohne als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist und ein gewichtiges Interesse an einem hiesigen Verbleib begründet. Er gilt als anerkannter Flüchtling und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, deren Kontrollfrist im Mai 2022 jedoch abgelaufen ist. Die hiesige Sprache (Hochdeutsch und Mundart) beherrscht der Beschuldigte gut, spricht aber ebenso noch die Sprache seines Heimatstaats (Somalisch). In sozialer und beruflicher Hinsicht konnte sich der Beschuldigte bisher nicht integrieren.