In Bezug auf die Rückfallgefahr sowie die wiederholte Delinquenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits früh strafrechtlich in Erscheinung trat, einen dissozialen und gewaltbereiten Lebensstil lebte und wiederholt verurteilt werden musste (vgl. dazu auch Ziff. 14.3 hiervor), womit er deutlich aufzeigte, sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten zu wollen. Mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen Mordes beging der Beschuldigte das gravierendste Delikt, welches das schweizerische Strafrecht kennt, und zeigte damit seine Unbelehrbarkeit deutlich auf.