3029), sind mit Vorsicht zu geniessen, zumal dem Beschuldigten – wenn überhaupt – bisher nur wenige und kurzfristige Fortschritte gelungen sind, dies notabene in einem eng strukturierten Setting. Ein nachhaltiges Umdenken ist auch mit Blick auf seine Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aktuell nicht ersichtlich. In Bezug auf die Rückfallgefahr sowie die wiederholte Delinquenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits früh strafrechtlich in Erscheinung trat, einen dissozialen und gewaltbereiten Lebensstil lebte und wiederholt verurteilt werden musste (vgl. dazu auch Ziff.