50 Was die soziale Wiedereingliederung in der Schweiz betrifft, hielt die Vorinstanz mit Verweis auf das im Verfahren eingeholte Gutachten von Dr. med. U.________ zutreffend Folgendes fest (pag. 2892, S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Gutachten liege beim Beschuldigten mit der Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emo- tional-instabilen (impulsiven) Persönlichkeitsanteilen eine Störung vor, die statistisch mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit für Kriminalität und für Rückfälle in diesem Bereich im Zusammenhang stehe.