eine weitere Cousine sei gestorben und die dritte lebe mittlerweile auch in der Schweiz. Er, der Beschuldigte, habe nicht so viel Kontakt mit ihnen gehabt, als er im Heim gewesen sei. Wenn er bei seiner Mutter gewesen sei und sie mit seiner Grossmutter telefoniert habe, habe er ihr auch kurz Hallo gesagt. Sie hätten jedoch keine enge Beziehung gehabt. Zu seiner Cousine in Somalia habe er keinen Kontakt und Kollegen habe er dort keine (pag. 612 Z. 620 ff.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte, dass noch eine Cousine und seine Grossmutter in Somalia leben. Von der Grossmutter habe er lange nichts mehr gehört, weil es zu teuer sei, sie anzurufen.