9.3.2. hiervor), sowie daran, dass er selbst bestätigte, gläubig zu sein (pag. 3171 f. Z. 43 ff.) und auch in der Schweiz Ramadan macht (pag. 3156). Dem Bericht betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung vom 19. September 2023 sowie den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ist überdies zu entnehmen, dass der Beschuldigte immer noch über ein gewisses familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Somalia verfügt (pag.