49 nie mehr in Somalia (pag. 10 f. Z. 56 ff.). Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte noch jung und gesund ist und auch die Sprache seines Heimatlandes (wenn auch offenbar nur mündlich, pag. 613 Z. 638 ff.) nach wie vor beherrscht. Mit den Gepflogenheiten und der Kultur von Somalia dürfte er ebenso noch vertraut sein. Dies zeigt sich nicht zuletzt an seinen Google-Abfragen, bei welchen der Beschuldigte sich mit dem Tod bzw. dem Islam beschäftigte (vgl. Ziff. 9.3.2. hiervor), sowie daran, dass er selbst bestätigte, gläubig zu sein (pag.