3164 Z. 26 ff.). Zu berücksichtigen ist aber ebenso, dass der Beschuldigte während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz die wenigste Zeit bei und mit seiner Mutter bzw. seinen Brüdern verbrachte, sondern mehrheitlich in Heimen bzw. bei einer Pflegefamilie platziert war, bevor er schliesslich eine eigene Wohnung mit seinen Brüdern und einem Kollegen eines Bruders teilte. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, wonach die Mutter des Beschuldigten aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, zwingend auf diesen angewiesen wäre.