Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Weder die Mutter noch die Brüder des Beschuldigten zählen zur Kernfamilie des Beschuldigten, die es vorliegend besonders zu berücksichtigen gälte. Überdies kann weder hinsichtlich der Beziehung zur Mutter noch hinsichtlich jener zu den Brüdern von einer intensiv gelebten familiären Bindung gesprochen werden. Wie bereits erwähnt, geht aus dem Führungsbericht der JVA H.________ zwar hervor, dass der Beschuldigte täglich mit seiner Mutter telefoniere und auch (regelmässig) Besuch von seinen Brüdern erhalte (pag. 3031, vgl. ebenso pag. 3164 Z. 26 ff.).