Zwar dürfte es sich bei seinem Bruder um eine seiner nächsten Bezugspersonen handeln, von einer tatsächlich gelebten intensiven und innigen familiären Beziehung kann – angesichts der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Beschuldigten – allerdings nicht (mehr) die Rede sein. Eine Kontaktaufrechterhaltung durch Telefonate bzw. soziale Medien und Besuche wäre zudem weiterhin möglich. Die familiären Verhältnisse sind für sich allein somit nicht ausreichend, um einen persönlichen Härtefall zu begründen.