Es gilt zu beachten, dass es grundsätzlich zwar auch jungen Erwachsenen, die noch keine eigene Familie gegründet haben, nicht verwehrt ist, sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu berufen. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass ein Jugendlicher ab 18 Jahren normalerweise in der Lage ist, unabhängig zu leben, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.3.1 m.w.H.). Die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Mutter stellt keine intensiv gelebte familiäre Bindung dar, wie dies für einen besonderen Schutz erforderlich wäre.