2211 ff.). Gemäss Angaben des Beschuldigten sei er in der Folge als ca. 18- bzw. 19-Jähriger bei einer Familie untergebracht worden, wobei er diese nach einem Streit unerlaubterweise verlassen habe. Anschliessend habe er mit seinen beiden Brüdern sowie einem Kollegen von I.________ eine Wohnung geteilt (pag. 2234).