und verbrachte die Wochenenden sowie Ferien zu Hause bei seiner Mutter und seinen Geschwistern (pag. 2207). Aufgrund der Überforderung der Mutter sei es im Juli 2018 zur Platzierung des Beschuldigten in der V.________ durch die KESB gekommen. Der Beschuldigte habe den Kontakt zu seiner Mutter abgelehnt und immer wieder geäussert, dass er plane, so bald wie möglich nach Somalia zurückzukehren. Die Verhaltensprobleme seien zunehmend eskaliert, woraufhin der Beschuldigte vorübergehend im X.________ platziert wurde (vgl. Akten der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Ordner 2, Faszikel zur Person;