Dem Bericht der V.________ vom 14. November 2019 ist ferner zu entnehmen, dass es bereits früh nach der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz zu Konflikten und Verhaltensproblemen gekommen sei. Er habe weder seine Umsiedlung noch seine Mutter akzeptieren können (vgl. Akten der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Ordner 2, Faszikel zur Person). Der Beschuldigte war es gewohnt, selbst über seinen Alltag zu bestimmen, weshalb seine Mutter den Einfluss auf ihn schon früh verlor.