47 Der Beschuldigte verfügt über keine eigene Kernfamilie in der Schweiz. Er ist weder verheiratet, noch lebt er in einem Konkubinat oder hat Kinder (pag. 2602). Bis zu seiner Einreise in die Schweiz ist er gemeinsam mit seinem Bruder G.________ bei seiner Grossmutter in Somalia aufgewachsen (pag. 2207). Er ist gemäss eigenen Angaben mit seinen beiden Brüdern in die Schweiz gekommen. Seine Mutter (und sein Stiefvater) seien ebenfalls in E.________. Mit seinem leiblichen Vater pflege er keinen Kontakt (pag. 10, Z. 44 ff.).