Von Wohlverhalten kann mit Blick auf diese innert kurzer Zeit ergangenen Vorstrafen somit keine Rede sein. Wie ebenfalls hiervor bereits ausgeführt, gelingt es dem Beschuldigten überdies auch im Vollzug nicht, sich an die Regeln zu halten, so dass bereits 19 Mal ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet werden musste. Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten lässt sich dem Führungsbericht der JVA H.________ entnehmen, dass er sich in einem altersentsprechenden körperlichen Allgemeinzustand befinde. Den Gesundheitsdienst habe er in den letzten sechs Monaten 17 Mal besucht und die Arztvisite einmal wahrgenommen.