Auch diese Schulden scheint der Beschuldigte nur mit Mühe begleichen zu können. Das Arbeitsentgelt, welches er jeweils erhält, kann er sich gemäss Führungsbericht nicht einteilen, so dass das Konto jeweils vor Auszahlung des nächsten Entgeltes leer ist (pag. 3030 f.). In Bezug auf die Vorstrafen des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen unter Ziff. 14.3.2 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte trat bereits ab 2013 und damit gerade mal im Alter von zehn Jahren polizeilich in Erscheinung.