Dem oberinstanzlich eingeholten Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung vom 14. Januar 2025 ist dazu zu entnehmen, dass der Beschuldigte bis am 18. September 2019 mit Fürsorgegelder in der Höhe von CHF 329'600.00 unterstützt wurde. Die weitere Unterstützung belaufe sich gemäss neu eingeholter Bestätigung des Sozialdienstes der Stadt E.________ seit Juli 2023 auf rund CHF 6'400.00, der monatliche Bezug betrage CHF 400.00 für die Krankenkassenprämie (pag.