2730 Z. 36 ff.). Zu seinen zwei Brüdern und seiner Mutter, welche hier in der Schweiz leben, scheint der Beschuldigte (zumindest heute) ein gutes Verhältnis zu haben, zumal dem oberinstanzlich eingeholten Führungsbericht der JVA H.________ vom 13. Februar 2025 entnommen werden kann, dass der Beschuldigte regelmässigen Kontakt zu seinen Verwandten habe, mit seiner Mutter fast täglich telefoniere, diese ihn zweimal in Begleitung seiner Brüder besucht habe, die Brüder aber meist allein kommen würden (pag. 3031, vgl. auch pag. 3164 Z. 26 ff.).