In beruflicher Hinsicht gilt der Beschuldigte damit – selbst unter Beachtung seines noch jungen Alters – als nicht integriert. Was die soziale Integration des Beschuldigten betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich den Akten entnehmen lässt, wonach der Beschuldigte bisher weder eine (ernsthafte) Beziehung führte noch sonstige tiefgreifende Freundschaften zu pflegen schien, was er nicht zuletzt auf seine diversen Aufenthalte in den Heimen zurückführt (pag. 2235, pag. 2730 Z. 36 ff.).