Dem Bericht des Staatssekretariats für Migration ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft heute de facto nicht mehr erfüllen würde (pag. 3021). Die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten von insgesamt 11 Jahren (14 Jahre Aufenthalt abzüglich drei Jahre Haft, vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3 und 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen) ist als relativ lange zu bezeichnen. Die hiesige Sprache (Deutsch und Mundart) beherrscht der Beschuldigte gut und spricht daneben auch die Sprache seines Heimatlandes.