43 Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, das Untermassverbot vorliegend ausnahmsweise nicht zu beachten. Aus den Erwägungen des Therapieberichts der UPD ergibt sich, dass der Beschuldigte therapierbar ist bzw. sich die aktuelle Therapie gemäss Art. 63 StGB als zweckmässig erweist (pag. 3147). Auch der Beschuldigte selbst äusserte im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme, dass er mit der bereits begonnenen Therapie grundsätzlich weitermachen möchte (pag. 3163 Z. 21 ff.).