86 Abs. 1 StGB käme demnach frühestens in rund neun Jahren in Frage. Mit Blick darauf, dass der maximale Freiheitsentzug bei (einem sofortigen Antritt) einer stationären Massnahme für junge Erwachsene bei vier Jahren liegen würde und diese Dauer somit weit von der Zweidrittelgrenze der noch abzusitzenden Freiheitsstrafe entfernt wäre, erweist sich eine Massnahme für junge Erwachsene als unverhältnismässig und dem Untermassverbot deutlich zuwiderlaufend. Es sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung – denn auch keine