Die Zweidrittelgrenze des Untermassverbots liegt angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren bei 12 Jahren. Bis zum Urteilszeitpunkt verbrachte der Beschuldigte bereits 690 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (9. April 2022 bis 27. Februar 2024) sowie 373 Tage im vorzeitigen Strafvollzug (28. Februar 2024 bis 6. März 2025). Insgesamt sind ihm somit 1063 Tage bzw. rund 3 Jahre bereits vollzogener Freiheitsentzug anzurechnen. Eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB käme demnach frühestens in rund neun Jahren in Frage.