Auch wenn die Vorinstanz in ihren Ausführungen fälschlicherweise die ausgestandene Haft von insgesamt einem Jahr und acht Monaten auf die zu vollstreckende Dauer hinzurechnete, ändert dies an der Tatsache, dass das Untermassverbot bei Gewährung einer vom Gutachter empfohlenen Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB deutlich verletzt wäre und damit einer solchen entgegensteht, nichts, zumal die oberinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe noch höher ausfällt als jene im erstinstanzlichen Urteil. Die Zweidrittelgrenze des Untermassverbots liegt angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren bei 12 Jahren.