Eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB kommt zufolge Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots oberinstanzlich nicht mehr in Frage, womit sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine ambulante Massnahme als angezeigt und zweckmässig. Auch wenn die Vorinstanz in ihren Ausführungen fälschlicherweise die ausgestandene Haft von insgesamt einem Jahr und acht Monaten auf die zu vollstreckende Dauer hinzurechnete, ändert dies an der Tatsache, dass das Untermassverbot bei Gewährung einer vom Gutachter empfohlenen Massnahme für junge Erwachsene nach Art.