Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht ersichtlich. In Anbetracht der hohen Rückfallgefahr für Straftaten gegen Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit – mithin Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter – überwiegt schliesslich offensichtlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit der mit einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Damit ist auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit erfüllt.