2735, Z. 46 f. und 1 f.; pag. 2736, Z. 3 f.) sowie im Rahmen der Gutachtenserstellung (durch psycho- und soziotherapeutische Interventionen könne davon ausgegangen werden, dass sich eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose beim Beschuldigten ergebe [pag. 2277 f.]), muss allerdings davon ausgegangen werden, dass auch einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme gewisse Erfolgschancen einzuräumen sind. Es stellt sich damit letztlich die Frage der Verhältnismässigkeit. Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht ersichtlich.