Folglich ist zu prüfen, ob eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage kommt. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b StGB sind erfüllt (es kann vollumfänglich auf die voranstehenden Erwägungen verwiesen werden). Zwar wurde seitens des Gutachters keine ambulante Behandlung im engeren Sinne empfohlen, gestützt auf seine Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 2735, Z. 46 f. und 1 f.;