42 führungen ohnehin fraglich ist, ob der Beschuldigte an einer mehrjährigen Ausbildung im vorgegebenen Rahmen dranbleiben könne (pag. 2278). Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 bzw. 61 StGB liesse aufgrund des daraus resultierenden äusserst hohen Straferlasses nicht mit dem Zweck der Generalprävention und dem Prinzip der Gleichbehandlung vereinbaren. Der Beschuldigte würde durch die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 oder 61 StGB in einem nicht hinnehmbaren Ausmass privilegiert.