2735, Z. 46 f. und 1 f.). Zwar wäre es besser als nichts, aber er würde sich bei einer vollzugsbegleitenden Therapie weniger versprechen als bei einer Massnahme, weil eine solche viel intensiver sei (pag. 2736, Z. 3 f.). Beim Beschuldigten habe man aufgrund seines Alters bei einem spezielleren Setting mit einer Ausbildung die Möglichkeit, noch mehr rauszuholen (pag. 2736, Z. 4 ff.). Nach Ansicht des Gerichts liegen bei dieser Ausgangslage keine triftigen Gründe für eine Abweichung von der Beachtung der Zweidrittelgrenze vor. Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine berufliche Ausbildung auch im Strafvollzug möglich ist und gestützt auf die gutachterlichen Aus-