Der Gutachter empfahl zwar keine ambulante Behandlung im engeren Sinne (pag. 2279), wobei aus seinen Ausführungen auch nicht hervorging, dass die empfohlenen Massnahmen Resozialisierungschancen bieten würden, die durch den Vollzug der Freiheitsstrafe entschieden vermindert oder zerstört werden würden. Er hielt vielmehr in Bezug auf eine allfällige vollzugsseitig angeordnete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fest, dass aus seiner Sicht (aufgrund deren Verbindlichkeit) eine Massnahme verfügt werden müsse, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern (pag. 2735, Z. 46 f. und 1 f.).