Auch wenn – wie von Urwyler plädiert (a.a.O., S. 1482) – zusätzlich noch die grössere Eingriffsintensität von Massnahmen gegenüber einer Freiheitsstrafe schematisch mit einem Jahr berücksichtigt wird, was vorliegend aufgrund der stark konfrontativ auszurichtenden Massnahme gerechtfertigt erscheint, ändert dies am Ergebnis nichts. D.h. die Dauer der Massnahme liegt nach wie vor deutlich unter der Zweidrittelgrenze.