Der maximale (noch anstehende) Freiheitsentzug bei einem sofortigen Antritt der Massnahme für junge Erwachsene würde in Anwendung von Art. 61 Abs. 4 StGB bei 4 Jahren und bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bei 5 Jahren liegen, womit die maximale Dauer der Massnahme nicht annähernd den zwei Dritteln der noch abzusitzenden Haftstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten gleichkommen würde. Im Ergebnis würde der mit einer Massnahme für junge Erwachsene mehr als vier bzw. der mit einer stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug mehr als drei Jahre unter der Zweidrittelgrenze zu liegen kommen.