Der Freiheitsentzug bei einem sofortigen Antritt der Massnahme für junge Erwachsene würde in Anwendung von Art. 61 Abs. 4 StGB insgesamt bei 5 Jahren und 8 Monaten (Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1 Jahr und 8 Monate + Massnahmedauer von längstens vier Jahren) liegen und bei einer stationären Massnahme (ohne Verlängerung) bei 6 Jahren und 8 Monaten (Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1 Jahr und 8 Monate + Massnahmedauer von fünf Jahren).