Hinsichtlich der Massnahmen nach Art. 59 und 61 StGB steht den Empfehlungen des Gutachters die Beachtung des Untermassverbots entgegen. Die Zweidrittelgrenze des Untermassverbots liegt angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren bei 8 Jahren und 8 Monaten. Bis zum Urteilszeitpunkt hat der Beschuldigte bereits 607 Tage bzw. rund 1 Jahr und 8 Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht. Eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB käme demnach frühestens in ca. 7 Jahren in Frage. Der Freiheitsentzug bei einem sofortigen Antritt der Massnahme für junge Erwachsene würde in Anwendung von Art.