41 nen Massnahme gemäss Art. 61 StGB scheitern, solle aus gutachterlicher Sicht geprüft werden, ob allenfalls eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB zielführender sein könnte (pag. 2279). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b StGB) und einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 1 Bst. a und b StGB) erfüllt sind, womit sich letztlich die Frage der Verhältnismässigkeit stellt.