Stützte man sich auf die Angaben des Beschuldigten, wolle dieser eine Ausbildung machen und zeige sich auch bereit, sich einer Massnahme für junge Erwachsene zu stellen. Einschränkend sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte frühere Chancen in diese Richtung bisher nicht habe nutzen können (pag. 2277 f.). Der Beschuldigte zeigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung therapiewillig und gab an, sich eine Massnahme für junge Erwachsene vorstellen zu können (pag. 2732, Z. 21 f.).