Diese Verbesserung klar zu quantifizieren erscheine schwierig, zumal im Einzelfall die Verläufe sehr unterschiedlich sein könnten. Aufgrund der vorhandenen Ressourcen beim Beschuldigten, wie sie bereits in den Vorakten der Jugendanwaltschaft beschrieben worden seien, könne nicht nur von einer klaren Massnahmenbedürftigkeit, sondern auch von einer Massnahmenfähigkeit gesprochen werden. Stützte man sich auf die Angaben des Beschuldigten, wolle dieser eine Ausbildung machen und zeige sich auch bereit, sich einer Massnahme für junge Erwachsene zu stellen.