Zum Behandlungsbedürfnis und der Behandlungsmöglichkeiten hielt der Gutachter fest, es gebe für die festgestellte psychische Störung eine Behandlung und es gebe wissenschaftliche Evidenz sowie klinische Erfahrung hinsichtlich der Möglichkeit, durch eine Behandlung die Rückfallwahrscheinlichkeit zu senken. Durch psycho- und soziotherapeutische Interventionen könne davon ausgegangen werden, dass beim im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 19-jährigen Beschuldigten wesentliche Veränderungen in der Persönlichkeitsstruktur und der dissozialen und emotional-instabilen Anteile hervorgerufen werden könnten, so dass sich eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose ergebe.