40 schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB als auch einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung gemäss Art. 61 StGB leidet. Die Anordnung einer Massnahme erfordert weiter, dass der Beschuldigte Taten begangen hat, die mit seiner Störung in Zusammenhang stehen, was vorliegend ebenfalls bejaht werden kann. Dr. med. U.________ hielt sowohl im Rahmen der Gutachtenserstellung als auch anlässlich der Hauptverhandlung fest, dass die Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten extrem deliktsrelevant sei (pag. 2265 und 2277; pag. 2735, pag. 31 f.).