2735, Z. 31 f.). Im Vergleich zu anderen Straftätern in seinem Altern sei er bei den schwereren Fällen zu verorten (pag. 2735, Z. 35 ff.). Für sein Alter müsse man sagen, dass es eine schwergradige Störung sei, wenn man es mit allen anderen 20- Jährigen vergleiche (pag. 2735, Z. 39 f.). Gestützt auf die Angaben des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 146 IV 1) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl an einer