Mit Blick auf die im Gutachten erwähnte Möglichkeit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB stellte sich weiter die Frage, ob eine leichte noch beeinflussbare Persönlichkeitsstörung gleichzeitig eine schwere persönliche Störung im Sinne von Art. 59 StGB darstellen könne. Dr. med. U.________ führte diesbezüglich im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass eine Persönlichkeitsakzentuierung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung («Guru-Fall») eine rechtserhebliche schwere psychische Störung sein könne (pag. 2735, Z. 16 ff.). Beim Beschuldigten könne gesagt werden, dass die Persönlichkeitsstörung extrem deliktsrelevant sei (pag. 2735, Z. 31 f.).