2734, Z. 11 f., 18 f. und 21 ff.). Die Persönlichkeitsstörung sei beim Beschuldigten im Vergleich zu anderen Persönlichkeitsstörungen und auch stark wegen des Alters als leicht zu qualifizieren, wobei die Überschreitung der Schwelle zur Persönlichkeitsstörung an sich bereits eine gewisse Erheblichkeit voraussetze (pag. 2734, Z. 38 ff.).