Es handle sich dabei um einen juristischen Begriff. Wesentlich sei, ob die Person in der Persönlichkeitsentwicklung noch gefördert werden könne. Die Veränderbarkeit der Störung spiele auch für die Legalprognose eine Rolle (pag. 2733, Z. 41 ff. bzw. 1 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten hielt er fest, dass dieser zwar eingeschliffene Verhaltensmuster zeige, dennoch sehe man deutlich die Möglichkeit, mit einer Massnahme für junge Erwachsene noch Änderungen beim Beschuldigten herbeiführen zu können (pag. 2734, Z. 11 f., 18 f. und 21 ff.).