Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung weiterhin vorhanden gewesen. Die Suchtproblematik habe sich im beschützenden Rahmen entdynamisiert, wobei nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte die Suchtproblematik in einem freiheitlicheren Rahmen überwunden habe (pag. 2258).