Beim Beschuldigten wurde im Tatzeitpunkt eine mindestens leichtgradige Persönlichkeitsstörung mit insbesondere emotional-instabilen (impulsiven) sowie dissozialen Persönlichkeitsanteilen (kombinierte Persönlichkeitsstörung) diagnostiziert (pag. 2249, 2258 und 2270 ff.). Zudem habe beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine Suchtproblematik vorgelegen (zumindest ein schädlicher Konsum von Alkohol und Cannabis; pag. 2249, 2258 und 2270 ff.). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung weiterhin vorhanden gewesen.