16. Subsumtion Auch für die Subsumtion verweist die Kammer integral auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 2881 ff., S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 39 Mit dem über den Beschuldigten erstellten Gutachten vom 29. Dezember 2022 (pag. 2185 ff.) liegt ein sorgfältig, nach allen Regeln der Kunst erarbeitetes psychiatrisches Gutachten vor, auf welches im Grundsatz abgestellt werden kann.