In Anwendung von Art. 51 StGB wird die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von gesamthaft 690 Tagen (9. April 2022 bis 27. Februar 2024) auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2024 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hat. V. Massnahme 15. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 61 und 63 StGB, insbesondere zur Verhältnismässigkeit und zum Untermassverbot, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2878 ff., S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).